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Satzung der AIDS-Hilfe Leipzig e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „AIDS-Hilfe Leipzig e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und das Wohlfahrtswesen, indem er selbst Aufklärung und Beratung über das Syndrom der Erworbenen Immunschwäche (Acquired Immune Deficiency Syndrome - AIDS) primär für die am häufigsten betroffenen Bevölkerungsgruppen durchführt oder andere Personen und Institutionen oder staatliche Stellen durch Beratung oder Mitarbeit bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützt. Der Verein unterstützt Personen, die mit dem Erreger infiziert oder an den Folgen der Infektion erkrankt sind bei der Bewältigung der daraus resultierenden Probleme. Er wirkt auf die vorurteilsfreie Darstellung der Problematik in der Öffentlichkeit und auf eine Verbesserung der Lage der direkt und indirekt Betroffenen und deren Akzeptanz durch die Gesellschaft hin.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

2.1. öffentliche Informationsveranstaltungen für Betroffene und Interessierte bzw. Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen,

2.2. Schulungen, Seminare und Bildungsveranstaltungen, die für alle offen sind,

2.3. Initiierung und Unterstützung von Selbsthilfeprojekten,

2.4. Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten,

2.5. Angebote zur Betreuung Betroffener, um ihre Integration und Nichtausgrenzung zu fördern,

2.6. Die Durchführung und Förderung von Kulturveranstaltungen und Kulturprojekten, die geeignet sind, die AIDS-Prävention zu unterstützen.

3. Der Verein wird als Mitglied der „Deutschen AIDS-Hilfe e. V.“ vor allem in der Stadt sowie im Großraum Leipzig aktiv.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültiger Fassung.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Gewähr dafür bietet, durch Mitarbeit und Unterstützung im Sinne des Vereinszwecks tätig zu werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die der vorstehenden Definition (3) nicht entspricht, sich jedoch mit dem Vereinszweck identifizieren kann und diesen sowohl materiell als auch ideell unterstützen möchte. Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung ist darüber in Kenntnis zu setzen.

5. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, sobald sich das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Verzug befindet. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieser durch die geehrte Person.

7. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Ausschluss, den Verlust der Rechtsfähigkeit oder den Tod des Mitgliedes.

8. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

9. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 2 Jahre im Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft wird sowohl das Mitglied als auch die Mitgliederversammlung informiert.

10. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet nach Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5

Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

2. Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Über Beitragsermäßigung, Stundungen und Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und in das Vereinsregister eingetragen ist.

2. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich höchstens einmal um maximal zwei Mitglieder zu ergänzen. Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes. Hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend beschlossener Geschäftsordnung. Sie regelt die Arbeitsweise des Vorstandes und die Geschäftsführung.

5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

6. Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, protokolliert und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

7. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die aus formeller Sicht von Aufsichts- und Finanzbehörden gefordert werden, selbständig vornehmen. Die Satzungsänderung ist innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern bekannt zu geben.

8. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer/Geschäftsführerin und/oder weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bestellen. Sie sind dem Vorstand direkt rechenschaftspflichtig und haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimme.

9. Die Mitglieder des Vorstandes können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Voraus.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung, das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens alle 6 Monate statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Dazu lädt der Vorstand mindestens 28 Tage vorher schriftlich (Datum Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung ein. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das ein Viertel der Mitglieder schriftlich, per Einschreiben unter Angabe der Gründe verlangt.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes;
  • Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten;
  • Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes;
  • Genehmigung des Haushaltsplans;
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag in offener Abstimmung mit einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung.

7. Satzungsänderungen, Anträge auf Abwahl des Vorstandes vor Ende seiner Amtszeit sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der angegebenen Stimmen beschlossen werden. Geplante Satzungsänderungen sind unter Angabe des Inhaltes mit der Einladung und der Tagesordnung bekannt zu geben.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

9. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Antrag Gäste zugelassen werden.

 

§ 9

Vereinsauflösung / Vermögensanfall

1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist durch den Vorstand durchzuführen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe e. V. Sitz Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorliegende Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 18.11.2003 (§7, Pkt.9) und am 11.05.2004 (§2, Abs.2, Pkt.2.6.) geändert. Die zu diesen Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen bzw. Zusätze sind im Download unterstrichen.